Artikel 31 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten — Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG
Artikel 31 Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten
Rückverweise
(1) Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Eurodac, insbesondere durch die Agentur, im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und dieser Verordnung erfolgt.
(2). Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass mindestens alle drei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur nach den internationalen Prüfungsgrundsätzen überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Agentur und den nationalen Kontrollbehörden übermittelt. Die Agentur erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.
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