Artikel 30 Überwachung durch die nationalen Kontrollbehörden — Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG
Artikel 30 Überwachung durch die nationalen Kontrollbehörden
Rückverweise
(1) Für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sieht jeder Mitgliedstaat vor, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannte(n) nationale(n) Kontrollbehörde(n) nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem unabhängig überwacht/überwachen.
(2) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine nationale Kontrollbehörde die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Fingerabdruckdaten beraten zu lassen.
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