Artikel 27 Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten — Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG
Artikel 27 Zugriff auf die in Eurodac gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten
Rückverweise
(1) Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die von ihm übermittelten Daten, die gemäß dieser Verordnung im Zentralsystem gespeichert sind.
Kein Mitgliedstaat darf von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Daten abfragen oder solche Daten erhalten, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Abgleichs nach Artikel 9 Absatz 5 sind.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 1 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an das Zentralsystem übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.
(4) Hat ein Mitgliedstaat oder die Agentur Grund zu der Annahme, dass im Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich falsch sind, so benachrichtigt er/sie so bald wie möglich den Herkunftsmitgliedstaat.
Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die Speicherung von Daten unter Verstoß gegen diese Verordnung im Zentralsystem gespeichert wurden, so benachrichtigt er so bald wie möglich die Agentur, die Kommission und den Herkunftsmitgliedstaat. Der Herkunftsmitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich.
(5) Die Agentur übermittelt im Zentralsystem gespeicherte Daten nicht an die Behörden eines Drittstaats und stellt ihnen diese auch nicht zur Verfügung. Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Daten an Drittländer, für die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gilt.
Keine Ergebnisse gefunden