Artikel 26 Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem — Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL VII DATENVERARBEITUNG, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG
Artikel 26 Kommunikation zwischen Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem
Rückverweise
Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur. Die Agentur legt die erforderlichen technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, soweit dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.
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