EU-RechtVerordnungenEurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)KAPITEL VI VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH UND DIE ÜBERTRAGUNG VON DATEN FÜR GEFAHRENABWEHR- UND STRAFVERFOLGUNGSZWECKEArtikel 22

Artikel 22 Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen

In Kraft seit 19. Juli 2013
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