EU-RechtVerordnungenEurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)KAPITEL III DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM ILLEGALEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WERDENArtikel 16

Artikel 16 Aufbewahrung der Daten

In Kraft seit 19. Juli 2013
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