Artikel 12 Aufbewahrung der Daten — Eurodac: Europäisches System für den Abgleich der Fingerabdruckdaten von Asylbewerbern (bis 2026)
Gliederung
KAPITEL II PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN
Artikel 12 Aufbewahrung der Daten
Rückverweise
(1) Jeder Datensatz nach Artikel 11 wird ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke zehn Jahre im Zentralsystem aufbewahrt.
(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.
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