Artikel 1 — Verordnung (EU) Nr. 566/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird der Eintrag für Polen wie folgt ersetzt:
„— in Polen: Artikel 1103 Absatz 4 und Artikel 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeksu postępowania cywilnego), sofern diese die Zuständigkeit ausschließlich aufgrund eines der folgenden Kriterien bestimmen: Der Kläger besitzt die polnische Staatsbürgerschaft oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in Polen.“
Rückverweise