Artikel 5 Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung — Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene
Rückverweise
(1) Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die ab 1. September 2014 zu übermitteln sind.
(2) Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.
(3) Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zur erstmaligen Übermittlung von Daten nach dem ESVG 2010 weiterhin die nach dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen.
(4) 22. Mai 2000
ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.
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