Artikel 26 Ausschussverfahren — Treibhausgasemissionen - System für die Überwachung und Berichterstattung
Gliederung
KAPITEL 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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