Artikel 25 Ausübung der Befugnisübertragung — Treibhausgasemissionen - System für die Überwachung und Berichterstattung
Gliederung
KAPITEL 10 BEFUGNISÜBERTRAGUNG
Artikel 25 Ausübung der Befugnisübertragung
Rückverweise
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 7 und 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission delegierte Rechtsakte erlässt, übermittelt sie diese gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein gemäß den Artikeln 6, 7 und 10 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Monate verlängert.
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