Artikel 21 Berichterstattung über die Fortschritte — Treibhausgasemissionen - System für die Überwachung und Berichterstattung
Gliederung
KAPITEL 8 BERICHTERSTATTUNG ÜBER DIE FORTSCHRITTE BEI DER ERFÜLLUNG UNIONSINTERNER UND INTERNATIONALER VERPFLICHTUNGEN
Artikel 21 Berichterstattung über die Fortschritte
Rückverweise
(1) Die Kommission bewertet jährlich auf der Grundlage der gemäß dieser Verordnung gemeldeten Informationen und nach Konsultation der Mitgliedstaaten, welche Fortschritte die Union und ihre Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen erzielt haben und ob diese Fortschritte ausreichend sind:
a) Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des UNFCCC und Artikel 3 des Kyoto-Protokolls, wie sie in Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC genauer festgelegt sind. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 8, 10 sowie 13 bis 17 übermittelten Informationen;
b) Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG. Diese Bewertung erfolgt auf der Grundlage der in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 8, 13 und 14 übermittelten Informationen.
(2) 2
(3) Bis zum 31. Oktober jedes Jahres legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Kurzbericht über die Ergebnisse der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 vor.
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