Artikel 18 Zweijahresberichte und nationale Mitteilungen — Treibhausgasemissionen - System für die Überwachung und Berichterstattung
Gliederung
KAPITEL 6 BERICHTERSTATTUNG ÜBER ANDERE KLIMASCHUTZRELEVANTE INFORMATIONEN
Artikel 18 Zweijahresberichte und nationale Mitteilungen
Rückverweise
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat gemäß dem Beschluss 2/CP.17 der Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC oder anderen einschlägigen Beschlüssen, die von den Gremien des UNFCCC in der Folge angenommen werden, Zweijahresberichte und gemäß Artikel 12 des UNFCCC nationale Mitteilungen vor.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission Kopien der nationalen Mitteilungen und Zweijahresberichte vor, die dem UNFCCC-Sekretariat übermittelt wurden.
Keine Ergebnisse gefunden