Artikel 15 Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen — Treibhausgasemissionen - System für die Überwachung und Berichterstattung
Gliederung
KAPITEL 6 BERICHTERSTATTUNG ÜBER ANDERE KLIMASCHUTZRELEVANTE INFORMATIONEN
Artikel 15 Berichterstattung über nationale Anpassungsmaßnahmen
Rückverweise
Bis zum 15. März und im Anschluss daran alle vier Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Anlehnung an den Zeitplan für die Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC Informationen über die nationalen Anpassungsplanungen und -strategien, in denen die durchgeführten oder geplanten Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung an den Klimawandel umrissen werden. Diese Informationen betreffen die wesentlichen Ziele und die Kategorie der betreffenden Klimaauswirkung (z. B. Hochwasser, Anstieg des Meeresspiegels, Temperaturextreme, Dürren und andere Wetterextreme).
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