Artikel 13 Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen — Treibhausgasemissionen - System für die Überwachung und Berichterstattung
Gliederung
KAPITEL 5 BERICHTERSTATTUNG ÜBER POLITIKEN UND MASSNAHMEN SOWIE PROGNOSEN FÜR ANTHROPOGENE EMISSIONEN VON TREIBHAUSGASEN AUS QUELLEN UND DEN ABBAU DIESER GASE DURCH SENKEN
Artikel 13 Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen
(1) Zum 15. März 2015 und im Anschluss daran alle zwei Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:
a) eine Beschreibung ihres nationalen Systems für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie für die Berichterstattung über Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß Artikel 12 Absatz 1, sofern eine solche Beschreibung nicht bereits übermittelt wurde, oder Informationen über etwaige Änderungen an diesem System, soweit eine derartige Beschreibung bereits übermittelt wurde;
b) Aktualisierungen, die für ihre Strategien für eine kohlenstoffarme Entwicklung gemäß Artikel 4 relevant sind, und Angaben zum Stand der Durchführung dieser Strategien;
c) Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Gasen oder Gruppen von Gasen (HFKW und FKW) gemäß Anhang I. Diese Informationen verweisen auf geltende und relevante nationale oder Unionspolitiken und betreffen unter anderem
d) Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;
e) Informationen über den Umfang, in dem die Maßnahmen des Mitgliedstaats zu den nationalen Bemühungen beitragen, sowie über den Umfang, in dem die projizierte Anwendung des Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation), des CDM und des internationalen Emissionshandels gemäß den relevanten Bestimmungen des Kyoto-Protokolls und der in dessen Rahmen angenommenen Beschlüsse die heimischen Maßnahmen ergänzt.
(2) Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission wesentliche Änderungen der nach diesem Artikel übermittelten Informationen, die während des ersten Jahres des Berichterstattungszeitraums auftreten, bis zum 15. März des Jahres mit, das auf den vorangegangenen Bericht folgt.
(3) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede relevante Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen, soweit verfügbar, sowie jegliche relevante Information über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der Union, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger bestehender technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Diese Bewertungen sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze sowie Definitionen und zugrunde liegende Annahmen umfassen.
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