Artikel 10 Einrichtung und Führung von Registern — Treibhausgasemissionen - System für die Überwachung und Berichterstattung
Gliederung
KAPITEL 4 REGISTER
Artikel 10 Einrichtung und Führung von Registern
Rückverweise
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten errichten und führen Register, in denen die Vergabe, der Besitz, die Übertragung, der Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, der Übertrag, die Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER akkurat verbucht werden. Die Mitgliedstaaten können diese Register auch verwenden, um die Einheiten gemäß Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genau zu verrechnen.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten können ihre Register im Rahmen eines konsolidierten Systems gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines konsolidierten Systems führen.
(3) Die Daten gemäß Absatz 1 werden dem Zentralverwalter gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG zur Verfügung gestellt.
(4) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakt gemäß Artikel 25 zu erlassen, um das Unionsregister nach Absatz 1 einzurichten.
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