Artikel 18 Informationen und Publizität — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Informationen und Publizität
Rückverweise
Die Kommission richtet spätestens sechs Monate nach Annahme der ersten Unionsliste eine für die Öffentlichkeit auch über das Internet leicht zugängliche Infrastruktur-Transparenzplattform ein. Diese Plattform enthält die folgenden Informationen:
a) allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
b) den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
c) die Hauptergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse auf der Grundlage der für die betroffenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Artikel 11 entwickelten Methode mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;
d) die Unionsliste;
e) die von der Union für die einzelnen Vorhaben von gemeinsamem Interesse gebundenen und aufgewandten Mittel.
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