Artikel 17 Berichterstattung und Bewertung — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 Berichterstattung und Bewertung
Rückverweise
Die Kommission veröffentlicht spätestens 2017 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung
a) der Fortschritte, die bei Planung, Entwicklung, Bau und Inbetriebnahme der nach Artikel 3 ausgewählten Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;
b) der von der Union für Vorhaben von gemeinsamem Interesse gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben von gemeinsamem Interesse;
c) für den Strom- und Gassektor: der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;
d) der Genehmigungserteilung und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere:
e) der Regulierung, insbesondere:
f) der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den für 2014 und 2015 angestrebten Zielsetzungen bezüglich der Marktintegration, zu den für 2020 angestrebten klima- und energiepolitischen Zielen sowie — langfristig — zum Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft bis 2050.
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