Artikel 20 — Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Gliederung
Rückverweise
Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,
a) Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
b) vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unverzügliche Auskünfte zu verlangen;
c) von jeder mit den Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
d) angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
e) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung weiterhin einhält;
f) eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Verordnung einhält und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.
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