Artikel 4 — Europäische Risikokapitalfonds
Gliederung
Rückverweise
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden.
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