Artikel 3 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sorgen dafür, dass die folgenden Angaben über die Partien von Samen für die Sprossenerzeugung bzw. die Partien von Sprossen aufgezeichnet werden. Die Lebensmittelunternehmer sorgen auch dafür, dass die im Folgenden vorgeschriebenen Angaben zu dem Lebensmittelunternehmer gelangen, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden:
a) Eine genaue Beschreibung der Samen oder Sprossen mit taxonomischer Bezeichnung der Pflanze;
b) Volumen bzw. Menge der gelieferten Samen oder Sprossen;
c) bei Lieferung der Samen oder Sprossen durch einen anderen Lebensmittelunternehmer, Name und Anschrift
d) Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, an den die Samen oder Sprossen versendet werden;
e) Name und Anschrift des Empfängers (Eigentümers), falls es sich dabei nicht um den Lebensmittelunternehmer handelt, an den die Samen und Sprossen versendet werden;
f) eine Bezugsnummer zur Identifizierung der Partie, wenn zutreffend;
g) das Versanddatum.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 können in jeder geeigneten Form aufgezeichnet und übermittelt werden, sofern der Lebensmittelunternehmer, an den die Samen oder Sprossen geliefert werden, leicht darauf zugreifen kann.
(3) Die Lebensmittelunternehmer müssen die in Absatz 1 genannten Angaben täglich übermitteln. Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden täglich aktualisiert und so lange bereit gehalten, bis davon ausgegangen werden kann, dass die Sprossen verzehrt wurden.
(4) Der Lebensmittelunternehmer stellt der zuständigen Behörde die Angaben nach Absatz 1 auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung.
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