Artikel 1 Gegenstand — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Sprossen und von Samen zur Erzeugung von Sprossen Text von Bedeutung für den EWR
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Partien von
i) Sprossen,
ii) Samen zur Erzeugung von Sprossen.
Diese Verordnung gilt nicht für Sprossen, die einer den Vorschriften der Europäischen Union entsprechenden Behandlung zur Beseitigung mikrobiologischer Gefahren unterzogen wurden.
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