Artikel 71 Informationspflichten der Technischen Dienste — Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU
Gliederung
KAPITEL XVI BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 71 Informationspflichten der Technischen Dienste
(1) Die Technischen Dienste melden ihrer benennenden Genehmigungsbehörde:
a) jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die eine Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann,
b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Benennung haben,
c) jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben.
(2) Auf Verlangen ihrer benennenden Genehmigungsbehörde legen die Technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung und alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen.
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