Artikel 7 Pflichten der Genehmigungsbehörden — Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 7 Pflichten der Genehmigungsbehörden
Rückverweise
(1) Die Genehmigungsbehörden stellen sicher, dass Hersteller, die eine Typgenehmigung beantragen, ihre Pflichten gemäß dieser Verordnung erfüllen.
(2) Die Genehmigungsbehörden erteilen eine Genehmigung nur für solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
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