Artikel 59 Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen — Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU
Gliederung
KAPITEL XV ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 59 Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
(1) Der Hersteller kann für den Zugang zu den unter diese Verordnung fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben. Eine Gebühr ist nicht angemessen oder verhältnismäßig, wenn der Umfang der Nutzung dieser Informationen durch den unabhängigen Wirtschaftsakteur nicht berücksichtigt wird und sie daher eine abschreckende Wirkung zeigt.
(2) Der Hersteller bietet den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des gewährten Zugangs gestaffelt ist.
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