Artikel 5 Bestimmung der Masse in fahrbereitem Zustand — Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 5 Bestimmung der Masse in fahrbereitem Zustand
Rückverweise
(1) Die Masse eines Fahrzeugs der Klasse L in fahrbereitem Zustand wird bestimmt durch die Messung der Masse des unbeladenen Fahrzeugs, das für den normalen Betrieb bereit ist, und umfasst die Masse
a) der Flüssigkeiten;
b) der Standardausrüstung gemäß den Spezifikationen des Herstellers;
c) des „Kraftstoffs“ in den Kraftstoffbehältern, die zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens gefüllt sind.
d) des Aufbaus, des Führerhauses, der Türen und
e) der Scheiben, der Anhängevorrichtung, der Ersatzräder sowie des Werkzeugs.
(2) Die Masse eines Fahrzeugs der Klasse L in fahrbereitem Zustand schließt folgende Massen nicht ein:
a) die Masse des Fahrers (75 kg) und des Beifahrers (65 kg);
b) die Masse der im Bereich der Ladefläche installierten Maschinen oder Ausrüstungen;
c) im Falle eines Hybridfahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit reinem Elektroantrieb die Masse der Antriebsbatterien;
d) im Falle von Fahrzeugen mit Einstoff-, Zweistoff- oder Mehrstoffbetrieb die Masse des Zufuhrsystems für gasförmige Kraftstoffe sowie die Masse der Behälter für gasförmigen Kraftstoff; und
e) im Falle des Antriebs mit komprimierter Luft die Masse der Behälter für die Speicherung von Druckluft.
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