EU-RechtVerordnungenAnforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EUKAPITEL VIII ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGENArtikel 39

Artikel 39 Gesetzlich vorgeschriebenes Schild mit der entsprechenden Kennzeichnung für Fahrzeuge und Typgenehmigungszeichen für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten

In Kraft seit 22. März 2013
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