Artikel 26 Antrag auf Typgenehmigung — Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU
Gliederung
KAPITEL IV EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 26 Antrag auf Typgenehmigung
Rückverweise
(1) Der Hersteller reicht den Antrag auf Typgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde ein.
(2) Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.
(3) Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
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