Artikel 18 Allgemeine materielle Anforderungen — Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU
Gliederung
KAPITEL III MATERIELLE ANFORDERUNGEN
Artikel 18 Allgemeine materielle Anforderungen
(1) Fahrzeuge der Klasse L sowie für solche Fahrzeuge bestimmte Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten müssen den Anforderungen der Anhänge II bis VIII für die betreffenden Fahrzeug(unter)klassen entsprechen.
(2) 15. Dezember 2004
ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 24.
(3) Um die Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L in dieser Verordnung zu vervollständigen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte, in denen detaillierte technische Anforderungen und Prüfverfahren gemäß der Zusammenfassung in Anhang II Teil A, B und C festgelegt werden, und gewährleistet damit ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.
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