Artikel 17 Identifizierung der Wirtschaftsakteure — Anforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EU
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 17 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure nennen den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von zehn Jahren im Falle eines Fahrzeugs und von fünf Jahren im Falle eines Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teil oder einer Ausrüstung:
a) die Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;
b) die Wirtschaftsakteure, an die sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.
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