EU-RechtVerordnungenAnforderungen im Hinblick auf Typgenehmigungen und Marktüberwachung für Motorräder/Mopeds und Quads in der EUKAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTENArtikel 15

Artikel 15 Pflichten der Händler in Bezug auf die Produkte, die nicht den Anforderungen entsprechen oder ein erhebliches Risiko darstellen

In Kraft seit 22. März 2013
Up-to-date