Artikel 8 Inhalt der Eintragungsanträge — Verbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Gliederung
TITEL II GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABEN
Artikel 8 Inhalt der Eintragungsanträge
Rückverweise
(1) Der Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 enthält mindestens folgende Angaben:
a) den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
b) die Produktspezifikation gemäß Artikel 7;
c) ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:
Ein Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 5 enthält außerdem Belege dafür, dass der Name des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält
a) den Namen und die Anschrift der Antrag stellenden Vereinigung;
b) das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;
c) eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
d) die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.
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