EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und LebensmittelTITEL II GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABENArtikel 6

Artikel 6 Gattungsbezeichnungen, Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten und Tierrassen, mit gleichlautenden Namen und mit Marken

In Kraft seit 03. Januar 2013
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