EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und LebensmittelTITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGENKAPITEL I Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen SpezialitätenArtikel 39

Artikel 39 Übertragung von Zuständigkeiten auf Kontrollstellen durch zuständige Behörden

In Kraft seit 03. Januar 2013
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Artikel 39 Übertragung von Zuständigkeiten auf Kontrollstellen durch zuständige Behörden — Verbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel | GesetzeFinden.at