EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und LebensmittelTITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGENKAPITEL I Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen SpezialitätenArtikel 38

Artikel 38 Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt

In Kraft seit 03. Januar 2013
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Artikel 38 Überwachung der Verwendung des Namens auf dem Markt — Verbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel | GesetzeFinden.at