Artikel 35 Geltungsbereich — Verbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Gliederung
TITEL V GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
KAPITEL I Amtliche Kontrollen der geschützten Ursprungsbezeichnungen, der geschützten geografischen Angaben und der garantiert traditionellen Spezialitäten
Artikel 35 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Qualitätsregelungen nach Titel II und Titel III.
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