Artikel 33 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung — Verbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Gliederung
TITEL IV FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
Artikel 33 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
(1) Eine fakultative Qualitätsangabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Verwendungsbedingungen entsprechen.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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