Artikel 28 Nationale Vorschriften — Verbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Gliederung
TITEL IV FAKULTATIVE QUALITÄTSANGABEN
Artikel 28 Nationale Vorschriften
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für nicht unter diese Verordnung fallende fakultative Qualitätsangaben beibehalten, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht in Einklang stehen.
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