Artikel 22 Register der garantiert traditionellen Spezialitäten — Verbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Gliederung
TITEL III GARANTIERT TRADITIONELLE SPEZIALITÄTEN
Artikel 22 Register der garantiert traditionellen Spezialitäten
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, ohne das Verfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, zwecks Einrichtung und Führung eines öffentlich zugänglichen, aktualisierten Registers der garantiert traditionellen Spezialitäten, die gemäß dieser Regelung anerkannt sind.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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