EU-RechtVerordnungenVerbesserung der Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und LebensmittelTITEL II GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABENArtikel 15

Artikel 15 Übergangszeiträume für die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben

In Kraft seit 03. Januar 2013
Up-to-date