Artikel 9 — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierter Text)
Gliederung
ABSCHNITT II DIE NORMALE GENEHMIGUNG
Artikel 9
(1) Die Gültigkeitsdauer einer Ausfuhrgenehmigung beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Ausstellungsdatum.
(2) Wird eine vorübergehende Ausfuhrgenehmigung beantragt, so können die zuständigen Behörden eine Frist für die Wiedereinfuhr für das Kulturgut bzw. die Kulturgüter in den Mitgliedstaat der Ausfuhr setzen.
(3) Ist eine nicht verwendete Ausfuhrgenehmigung abgelaufen, so werden die Blätter, die sich im Besitz des Inhabers befinden, von diesem unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgesandt.
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