Artikel 7 — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierter Text)
Gliederung
ABSCHNITT II DIE NORMALE GENEHMIGUNG
Artikel 7
Die Blätter der Ausfuhrgenehmigung, die zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden müssen, sind:
a) das Blatt für den Inhaber;
b) das Blatt, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird.
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