Artikel 3 — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierter Text)
Gliederung
ABSCHNITT II DIE NORMALE GENEHMIGUNG
Artikel 3
(1) 2
(2) Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm.
(3) Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Union zu drucken oder elektronisch zu erstellen und auszufüllen.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Dokument vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. In diesem Fall trägt der Genehmigungsinhaber die Kosten der Übersetzung.
(4) Es obliegt den Mitgliedstaaten,
a) die Vordrucke zu drucken oder drucken zu lassen. Sie sind mit dem Namen und der Anschrift der Druckerei zu versehen oder müssen ihr Kennzeichen tragen;
b) Vorbeugemaßnahmen gegen deren Fälschung zu treffen. Die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte Art und Weise der Nämlichkeitsfeststellung ist der Kommission anzuzeigen, damit sie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden kann.
(5) Der Vordruck ist vorzugsweise auf mechanischem oder elektronischem Wege auszufüllen; er kann jedoch auch handschriftlich mit Tinte in Großbuchstaben leserlich ausgefüllt werden.
Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.
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