Artikel 14 — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (kodifizierter Text)
Gliederung
Die Genehmigung ist zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die oder in eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. Der Genehmigungsinhaber hat die Kosten einer solchen Übersetzung zu tragen.
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