Artikel 9 Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen — Normung in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL III EUROPÄISCHE NORMEN UND DOKUMENTE DER EUROPÄISCHEN NORMUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER POLITIK DER UNION
Artikel 9 Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen
Rückverweise
Die Forschungseinrichtungen der Kommission tragen zur Vorbereitung des in Artikel 8 genannten jährlichen Arbeitsprogramms der Union für die europäische Normung bei und leisten europäischen Normungsorganisationen in ihren Fachbereichen wissenschaftliche Unterstützung, damit in den europäischen Normen die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftliche Bedürfnisse wie ökologische Nachhaltigkeit und Sicherheitsanliegen berücksichtigt werden.
Keine Ergebnisse gefunden