Artikel 7 Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung — Normung in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL II TRANSPARENZ UND BETEILIGUNG VON INTERESSENTRÄGERN
Artikel 7 Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten fördern, sofern angemessen, die Beteiligung von Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen Normungstätigkeiten zum Zweck der Erarbeitung oder Überarbeitung von Normen im Wege der Beauftragung durch die Kommission gemäß Artikel 10.
Keine Ergebnisse gefunden