Artikel 29 Aufhebung — Normung in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29 Aufhebung
Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.
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