Artikel 23 Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern — Normung in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE, AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG
Artikel 23 Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern
Rückverweise
Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.
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