Artikel 20 Delegierte Rechtsakte — Normung in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL VI DELEGIERTE RECHTSAKTE, AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG
Artikel 20 Delegierte Rechtsakte
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um
a) die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsorganisationen im Hinblick auf Namens- oder Strukturänderungen zu aktualisieren;
b) die Kriterien, die für europäische Organisationen von Interessenträgern gelten, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. Die genannten Anpassungen dürfen nicht die Aufstellung neuer Kriterien oder den Wegfall bisher bestehender Kriterien oder Organisationskategorien zur Folge haben.
Keine Ergebnisse gefunden