Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Normung in der Europäischen Union
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
1. „Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
2. „Dokument der europäischen Normung“: jede sonstige technische Spezifikation mit Ausnahme europäischer Normen, die von einer europäischen Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;
3. „Normentwurf“: ein Schriftstück, das den Text von technischen Spezifikationen für ein bestimmtes Thema enthält und dessen Annahme nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wurde;
4. „technische Spezifikation“: ein Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält:
5. „technische IKT-Spezifikation“: eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;
6. „Produkt“: alle Produkte, die gewerblich hergestellt wurden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse auf Fischbasis;
7. „Dienstleistung“: jede in Artikel 57 AEUV definierte selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
8. „europäische Normungsorganisation“: eine in Anhang I aufgeführte Organisation;
9. „internationale Normungsorganisation“: die Internationale Normenorganisation (ISO), die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und die Internationale Fernmeldeunion (ITU);
10. „nationale Normungsorganisation“: eine Organisation die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 dieser Verordnung mitgeteilt worden ist.